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Verpflichtung zur Verschwiegenheit 203 StGB

Verpflichtung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verschwiegenheit nach § 203 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB)

Sie kommen bei Ausübung Ihrer Tätigkeit unter anderem mit gesetzlich geschützten Geheimnissen von Berufsgeheimnisträgern in Berührung und können daher Kenntnis von solchen geschützten Geheimnissen erlangen.

Sie dürfen sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen verschaffen, als dies zur Erfüllung der Ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Ferner sind Sie verpflichtet, über die Ihnen bei Ausübungoder bei Gelegenheit Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese keinesfalls unbefugt Dritten zu offenbaren.

Sie werden darüber belehrt, dass Sie sich nach § 203 Absatz 4 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen, wenn Sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das Ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit Ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ein Verstoß gegen § 203 Absatz 4 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht gegenüber jedermann, so auch gegenüber Familienangehörigen, gegenüber Arbeitskollegen, soweit eine Offenbarung nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, sowie auch gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit uneingeschränkt und zeitlich unbefristet fort.

Darüber hinaus wird die Verwertung fremder Geheimnisse nach § 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sofern Sie autorisiert sind, in eigener Verantwortung dritte Personen außerhalb des Unternehmens (z.B. Subdienstleister) in die Durchführung der Tätigkeit einzubeziehen und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen erlangen können, haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass auch diese Personen bzw. Subdienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Des Weiteren haben Sie dafür Sorge zu\ tragen, dass einer dieser Verpflichtungen entsprechenden Verpflichtung auch für etwaige Unterbeauftragungen Gültigkeit haben.

Kommen Sie ihrer Verantwortung zur Weitergabe der Geheimhaltungsverpflichtungen nicht nach, können Sie sich nach § 203 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 StGB strafbar machen, wenn dritte Personen außerhalb des Unternehmens (z.B. Subdienstleister), die Sie eingeschaltet haben, ein ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbaren. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihnen im Hinblick auf Ihre Tätigkeit für den Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a Strafprozessordnung (StPO) zusteht. Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet der Berufsgeheimnisträger. Kann eine Entscheidung des Berufsgeheimnisträgers nicht in absehbarer Zeit herbeigeführt werden, empfiehlt es sich, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

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Ort, Datum

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Vorname, Name

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Unterschrift

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Merkblatt zur Verschwiegenheit zur Verschwiegenheit nach § 203 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB)

Auszug Strafgesetzbuch (StGB) § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

Auszug Strafgesetzbuch (StGB) § 204 Verwertung fremder Geheimnisse

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__204.html

Auszug Strafgesetzbuch (StGB) § 205 Strafantrag

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__205.html

Auszug Strafprozessordnung (StPO) § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53a.html

Auszug Strafprozessordnung (StPO) § 97 Beschlagnahmeverbot

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e1825-1-1

§ 42 BDSG Strafvorschriften

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__42.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__42.html

§ 43 BDSG Bußgeldvorschriften

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__43.html


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Datum Autor Änderung
2026-02-15 Visitrans Execute SPEC-02: YAML frontmatter for 646 files, link conversion, validation
2026-02-14 Visitrans Execute SPEC-01: Bulk-Export 646 Confluence pages to Obsidian vault