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Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis für Beschäftigte

Als Unternehmen erhalten wir auch Sozialdaten von Sozialleistungsträgern i.S.d. § 12 SGB I und verarbeiten diese.

Wir sind nach § 78 Abs. 1 SGB X verpflichtet, diese Daten nur zu dem Zweck zu speichern, zu verändern, zu nutzen, zu übermitteln, in der Verarbeitung einzuschränken oder zu löschen, zu dem sie uns befugt übermittelt worden sind.

Ferner sind wir von diesen Sozialleistungsträgern vertraglich verpflichtet worden, das Sozialgeheimnis einzuhalten.

Das Sozialgeheimnis sieht einen strengen Schutz von Sozialdaten vor. Dies beinhaltet insbesondere den Anspruch der Betroffenen, dass die sie betreffenden Sozialdaten von uns als Unternehmen nicht unbefugt verarbeitet werden.

Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst für uns ferner die Verpflichtung, auch innerhalb unseres Unternehmens sicherzustellen, dass Sozialdaten nur von den Personen im Unternehmen verarbeitet werden, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag oder Vertrag mit diesen Aufgaben befasst sind.

Bitte achten Sie darauf, dass auch für die Übermittlung von Auskünften an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden der Gefahrenabwehr besondere Vorschriften für Sozialdaten gelten (§§ 68, 73 SGB X). Auskünfte gegenüber diesen Behörden sind daher stets mit Ihren Vorgesetzten abzusprechen.

Gleiches gilt für die Offenlegung von Daten gegenüber anderen Unternehmen oder auch öffentlich Stellen. Eine Weitergabe oder Übermittlung von Daten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, ist auch insoweit stets mit den Vorgesetzten abzusprechen.

Eine unzulässige Verarbeitung von Sozialdaten kann nach § 85 SGB X i.V.m. § 42 BDSG strafbar sein und mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Darüber hinaus kann ein unzulässiger Umgang mit Sozialdaten nach § 85a SGB X i.V.m. § 41 BDSG und Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wenn Sie Fragen zum Sozialgeheimnis oder zum Umgang mit Sozialdaten in unserem Unternehmen öffentlichen Stelle haben, können Sie sich jederzeit an Ihre/n Vorgesetzte/n wenden.

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Ort, Datum

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Vorname, Name

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Unterschrift

Merkblatt zur Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__78.html

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__68.html

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__73.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) § 85 Einkommensgrenze

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__85.html

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 42 Strafvorschriften

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__42.html

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) § 85a Bußgeldvorschriften

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__85a.html

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__41.html

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e6235-1-1


Änderungshistorie

Datum Autor Änderung
2026-02-15 Visitrans Execute SPEC-02: YAML frontmatter for 646 files, link conversion, validation
2026-02-14 Visitrans Execute SPEC-01: Bulk-Export 646 Confluence pages to Obsidian vault